Liebe Eltern,
im November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, das zum 1. März 2020 in Kraft treten wird.
In der Sache geht es darum, dass Sie für Ihre Kinder, die an
unserer Schule angemeldet sind oder werden, einen Nachweis zum Masernschutz erbringen müssen.
Wir als Schule sind vom Gesetzgeber verpflichtet, den Masernschutz unserer Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Ferner geht es darum, im Falle einer Nichterbringung des Nachweises bestimmte
Folgepflichten zu erfüllen.
Konkret bedeutet dies,
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dass für alle Kinder, die ab dem 01. März 2020 entweder im laufenden Schuljahr oder zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 an unserer Schule aufgenommen werden wollen, bis spätestens einen Tag vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss
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dass für alle Kinder, die am 01.März 2020 bereits ein Schulverhältnis an unserer Schule haben und mithin die Schule zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich besuchen, der Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 erbracht werden muss.
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden durch:
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Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen),
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ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern,
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ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt,
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ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben),
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Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.
L. Glaeßner 21.02.2020